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Schufa
Existenzgründung - Wege in die Unabhängigkeit?
Montag, 9. August 2004
 

Jeder bei der Schufa Gespeicherten kann eine sogenannte Eigenauskunft anfordern.

Sie informiert über alle zu seiner Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten.

Für den weiteren Eigenbedarf des Verbrauchers (für Arbeitgeber, Vermieter, u.A.) gibt es die sogenannte Verbraucherauskunft. Die SCHUFA-Verbraucherauskunft enthält nicht alle zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten, sondern nur die Informationen, die nötig sind, um Vertrauen zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner aufzubauen.

 

Löschung der SCHUFA- Daten

Es gibt unterschiedliche, gesetzliche Grundlagen und Fristen für die Aufbewahrung Personen bezogener Daten. Zum einen müssen die Interessen der Vertragspartner gewahrt werden (Geschäftsrisiken), zum anderen sind auch die Belange von Verbrauchern zu berücksichtigen.

Bei den Löschungen von Daten können Fehler im Datenbestand der SCHUFA auftreten bzw. Löschungen verspätet vorgenommen werden. Es ist daher dringend zu raten, sich von Zeit zu Zeit eine Eigenauskunft einzuholen. Insbesondere vor größeren finanziellen Entscheidungen, wie z. B. der Beantragung einer Bau-, KFZ- Finanzierung oder eines Ratenkredits.


Folgende Löschungen werden von der SCHUFA automatisch oder auf Antrag des Betroffenen vorgenommen:

  • Auf Antrag des Verbrauchers löscht die SCHUFA Daten über ordnungsgemäß abgewickelte Kredite sofort nach vollständiger Rückzahlung.

  • Sachverhalt Löschung

  • Girokonten sofort nach Kündigung

  • Kreditkarten sofort nach Kündigung

  • Handyverträge sofort nach Kündigung

  • Bürgschaften sofort nach Kündigung

  • Eigenauskunft nach einem Jahr

  • Ratenkredite drei Jahre nach Rückzahlung

  • Baufinanzierungen drei Jahre nach Rückzahlung

  • Mahnbescheide am Ende des dritten Jahres, sofern alle berechtigten Forderungen beglichen

  • Verspätete Ratenzahlungen am Ende des dritten Jahres, sofern alle berechtigten Forderungen beglichen

  • Vollstreckungen am Ende des dritten Jahres, sofern alle berechtigten Forderungen beglichen

  • Eidesstattliche Versicherungen am Ende des dritten Jahres, sofern alle berechtigten Forderungen beglichen

  • Nicht vertragsgemäßes Verhalten bei Girokonten am Ende des dritten Jahres

  • Nicht vertragsgemäßes Verhalten bei Kreditkarten am Ende des dritten Jahres

  • Nicht vertragsgemäßes Verhalten bei Mobilfunkverträgen am Ende des dritten Jahres

  • Nicht vertragsgemäßes Verhalten bei Mobilienleasing am Ende des fünften Jahres

  • Nicht vertragsgemäßes Verhalten bei Kreditverträgen am Ende des fünften Jahres

  • Insolvenzen am Ende des fünften Kalenderjahres nach Eintragung

  • Alles andere am Ende des fünften Kalenderjahres nach Eintragung

Über weitere Löschungen sollten Sie sich immer aktuell informieren.

Fehler im Datenbestand werden bei der Schufa kostenlos korrigiert.

 

Weitere Information und online Auskunft: Schufa



 



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