Schnell ist das Gerwerbe angemeldet, ansprechende Räumlichkeiten
angemietet und die ersten Aufträge abgearbeitet. Schon stellt sich die
Frage, ob die eine oder andere Aufgabe nicht auch von angestellten
Mitarbeitern ausgeführt werden kann.
Bei all der Hektik in den
ersten Wochen und Monaten wird dann häufig übersehen, dass bei der
Beschäftigung von Mitarbeitern einige wichtige Punkte beachtet werden
müssen.
Unter Anderem gibt es eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen
die einen für alle Mitarbeiter zugänglichen Aushang bestimmter
Schriften fordern.
Aushangpflichtige Gesetze sind z.B.:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Nach §12 (5) AGG besteht Aushangpflicht
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbZG)
Nach § 12 AGG besteht Aushangpflicht
Arbeitsschutzgesetzt (ArbGG)
Allgemeine Aushangpflicht
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Nach § 16 ArbGG besteht Aushangpflicht
Bundeserziehungsgesetz (BErzGG)
Allgemeine Aushangpflicht
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Allgemeine Aushangpflicht
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Nach § 47 JArbSchG Aushangpflicht ab einem Jugendlichen
Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
Nach § 21 LadSchlG Aushangpflicht innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Nach § 18 Aushangpflicht ab vier regelmäßig tätigen Mitarbeiterinnen
Unfallverhütungsvorschriften
Als Unternehmer mit abhängig Beschäftigten sind Sie nach § 12 BGV A1 verpflichtet die BG- Vorschriften auszuhängen/ zu legen.
Dies sind nur einige der in Frage kommenden Verordnungen und Gesetze, deren Inhalt aushangpflichtig ist.
Zusätzlich
kommen noch Pflichten durch die Berufsgenossenschaften und allgemeine
Anforderungen (Erste Hilfe, Fluchtwege, Rettungsmittel u.A.)
Der
Begriff "Aushang" ist nicht wörtlich zu nehmen. Die Unterlagen müssen
den Mitarbeitern uneingeschrägt zur Verfügung stehen. Das kann ein
"Schwarzes Brett", das Intranet oder ein Ort sein, zu dem jeder
Beschäftigte zu jeder Zeit Zugang hat und alle wissen, dass sie dort
die Informationen finden.
Der junge Unternehmer muss sich gezielt informieren (IHK, BG, Gewerbeaufsicht) was in seinem Betrieb notwendig ist.
Es
gibt viele Dienstleister, die sich professionell mit diesem Thema
auseinander setzen. Wer es sich in der Startfase seines Unternehmens
leisten kann, bekommt für seinen Bedarf alle notwendigen Aushänge
vorgelegt.
Eines sollte der neue Chef aber auf keinen Fall tun:
Die Aushangpflichten grundsätzlich mißachten - Die Strafen sind
teilweise erheblich.
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