Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Grundsatz der Gleichbehandlung
Jeder EU-Bürger hat das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat
zu arbeiten und zu wohnen, ohne aus Gründen der Staatsangehörigkeit
diskriminiert zu werden.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - was heißt das?
Die Freizügigkeit von Personen ist eine der vom Gemeinschaftsrecht
garantierten Grundfreiheiten. Es ist wohl das wichtigste Recht, das
Einzelpersonen aus den Gemeinschaftsvorschriften herleiten können, und
ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft.
Für Arbeitnehmer besteht diese Freiheit seit der Gründung der
Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1957. Sie ist in Artikel 39
EG-Vertrag niedergelegt und beinhaltet:
- das Recht auf Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat
- das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten
- das Recht, sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten
- das Recht dort zu verbleiben
- das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur
Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen
Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration des Arbeitnehmers
im Aufnahmeland zu erleichtern.
Das Konzept und die Auswirkungen dieser Freiheit wurden in der
Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt und weiter entwickelt, u. a.
auch der Begriff des Arbeitnehmers.
Die Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer finden auch auf die Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) Anwendung.
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird durch ein System zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ergänzt.
Welcher Personenkreis fällt unter Artikel 39 EG?
Artikel 39 gilt für die so genannten Wanderarbeitnehmer, d. h.
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die ihr Herkunftsland
verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Er gilt nicht
für Personen, die ihr Herkunftsland nie verlassen haben, erfasst jedoch
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die nach Ausübung ihres
Rechts auf Freizügigkeit in diesen Mitgliedstaat zurückkehren.
Er gilt für Arbeitnehmer, nicht jedoch für Selbständige,
Studenten, Rentner oder Nichterwerbstätige. Letztere fallen unter
andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.
Der Begriff "Arbeitnehmer" wurde vom Gerichtshof dahin
ausgelegt, dass er jede Person umfasst, die (i) eine echte und
tatsächliche Berufstätigkeit (ii) unter Anleitung einer anderen Person
und (iii) gegen Bezahlung ausübt.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt Artikel 39 auch für Berufssportler.
Wie steht es mit den Familienangehörigen?
Einige Rechte werden auf die Familienangehörigen des
Arbeitnehmers erstreckt. Diese haben insbesondere das Recht, mit dem
Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen, und das Recht auf
Gleichbehandlung, was etwa Bildung und soziale Vergünstigungen angeht.
Einige Familienangehörige haben auch das Recht, dort zu arbeiten.
Gibt es irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts?
Ja, es gibt mehrere. Dabei handelt es sich um
- Beschränkungen aus Gründen der öffendlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
- einige Beschränkungen hinsichtlich der Beschäftigung im öffentlichen Dienst des Aufnahmemitgliedstaats
Was gilt nach der Erweiterung?
Das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer von, nach und
zwischen den Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 (Tschechische
Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen,
Slowenien, Slowakei) und am 1. Januar 2007 (Bulgarien, Rumänien)
beigetreten sind, kann während einer Übergangsfrist von bis zu sieben
Jahren nach dem Beitritt eingeschränkt werden.
Quelle und mehr dazu: EU
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