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EU- Leben und Arbeit
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Arbeitsrecht

Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Grundsatz der Gleichbehandlung

Jeder EU-Bürger hat das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten und zu wohnen, ohne aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - was heißt das?

Die Freizügigkeit von Personen ist eine der vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten. Es ist wohl das wichtigste Recht, das Einzelpersonen aus den Gemeinschaftsvorschriften herleiten können, und ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft.

Für Arbeitnehmer besteht diese Freiheit seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1957. Sie ist in Artikel 39 EG-Vertrag niedergelegt und beinhaltet:

  • das Recht auf Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat
  • das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten
  • das Recht, sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten
  • das Recht dort zu verbleiben
  • das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

Das Konzept und die Auswirkungen dieser Freiheit wurden in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt und weiter entwickelt, u. a. auch der Begriff des Arbeitnehmers. 

Die Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer finden auch auf die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) Anwendung.

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird durch ein System zur  Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergänzt.

Welcher Personenkreis fällt unter Artikel 39 EG?

Artikel 39 gilt für die so genannten Wanderarbeitnehmer, d. h. die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die ihr Herkunftsland verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Er gilt nicht für Personen, die ihr Herkunftsland nie verlassen haben, erfasst jedoch die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die nach Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit in diesen Mitgliedstaat zurückkehren.

Er gilt für Arbeitnehmer, nicht jedoch für Selbständige, Studenten, Rentner oder Nichterwerbstätige. Letztere fallen unter andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

Der Begriff "Arbeitnehmer" wurde vom Gerichtshof dahin ausgelegt, dass er jede Person umfasst, die (i) eine echte und tatsächliche Berufstätigkeit (ii) unter Anleitung einer anderen Person und (iii) gegen Bezahlung ausübt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt Artikel 39 auch für Berufssportler.

Wie steht es mit den Familienangehörigen?

Einige Rechte werden auf die Familienangehörigen des Arbeitnehmers erstreckt. Diese haben insbesondere das Recht, mit dem Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen, und das Recht auf Gleichbehandlung, was etwa Bildung und soziale Vergünstigungen angeht. Einige Familienangehörige haben auch das Recht, dort zu arbeiten.

Gibt es irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts?

Ja, es gibt mehrere. Dabei handelt es sich um

  • Beschränkungen aus Gründen der öffendlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
  • einige Beschränkungen hinsichtlich der Beschäftigung im öffentlichen Dienst des Aufnahmemitgliedstaats

Was gilt nach der Erweiterung?

Das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer von, nach und zwischen den Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei) und am 1. Januar 2007 (Bulgarien, Rumänien) beigetreten sind, kann während einer Übergangsfrist von bis zu sieben Jahren nach dem Beitritt eingeschränkt werden. 

Quelle und mehr dazu: EU

 



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