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Minijob (2)

Personalwesen

Geringfügige Beschäftigung

Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen drei Arten von Minijobs:

  • geringfügig entlohnte Minijobs
  • Minijobs in Privathaushalten
  • kurzfristige Minijobs
Meldeverfahren

Für die Abwicklung des Beitragsverfahrens und Meldeverfahrens mit der Minijob-Zentrale ist – wie bei anderen Einzugsstellen auch – eine bestimmte Vorgehensweise zu beachten. Die Arbeitgeber sind unter anderem verpflichtet, den einzelnen Arbeitnehmer zu melden und die Höhe der geleisteten Abgaben nachzuweisen.

Hierfür benötigen die Arbeitgeber eine achtstellige Betriebsnummer.

Wenn noch keine Betriebsnummer vergeben wurde, muss diese beim Zentralen Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

  • Link zum Thema: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können


Bisher erfolgte die Vergabe der Betriebsnummern sowie die Erfassung der dafür erforderlichen Betriebsdaten grundsätzlich durch die Agenturen für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb lag. Seit dem 1. Januar 2008 ist nur noch der Zentrale Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken für die Vergabe und Pflege der Betriebsnummern sowie der erforderlichen Betriebsdaten zuständig.
Bei Minijobs in Privathaushalten, die im Haushaltsscheckverfahren zu melden sind, vergibt die Minijob-Zentrale im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer, sofern noch keine vorhanden ist.

Wichtig ist, dass alle persönlichen Daten des Beschäftigten korrekt gemeldet werden. Sie sollen daher immer amtlichen Unterlagen entnommen werden, wie zum Beispiel dem Personalausweis.

Für geringfügig Beschäftigte gilt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Dies bedeutet, dass nicht nur Anmeldungen und Abmeldungen, sondern generell auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind (Ausnahme: für kurzfristig beschäftigte Minijobber sind nur An- und Abmeldungen zu erstatten).

Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Meldungen und Beitragsnachweise grundsätzlich nur noch durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden. Eine Übermittlung der Daten in Papierform oder auf Datenträgern ist daher in der Regel nicht mehr zulässig.

Hier gibt es ein kostenloses und von den Krankenkassen geprüftes Programm zur Datenübertragung

 

 

 



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