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Recht
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Seite 1 von 2 Das neue Telemediengesetz (TMG) gilt seit dem 1.3.2007. Hiermit wird das alte Teledienstgesetz (TDG) ersetzt. Im §5 enthält das TMG wieder eine allgemeine Informationsverpflichtung (Impressumpflicht).
Auszug: " Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten” (§ 5 Abs.1 Satz 1 TMG).
Welche Internetseiten nach dem neuen Telemediengesetz einer Impressumpflicht unterliegen, geht aus dem Gesetz nicht genau hervor. Eine zu enge oder wörtliche Auslegung des Gesetzes ist aber vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt. Auch Websites, die nicht unter das TMG fallen, können gemäß § 55 Abs. 1 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) eine Anbieterkennzeichnung erfordern. Dies ist dann der Fall, wenn die Website nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Im Unterschied zur Anbieterkennzeichnung nach dem TMG müssen gemäß § 55 Abs. 1 RStV nur folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein: Vor- Und Nachname des Betreibers, Ladungsfähige Anschrift Bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vetretungsberechtigten
Das Impressum soll auf der Startseite unter der Bezeichnung "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung" verlinkt sein und als Datei abrufbar sein.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten notwendigen Angaben für Sie zusammengestellt.
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