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Recht
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Dienstag, 1. April 2008 |
Ab dem 1. April 2008 tritt eine Neufassung der in Teilen unrichtigen Muster- Widerufsbelehrung aus dem Jahr 2002 in Kraft.
Nach rund sechs Jahren hat das Bundesjustizministerium nun die überarbeitete neue Muster- Widerufsbelehrung freigegeben.

Der Umfang der Muster- Widerufsbelehrung wurde gekürzt. Der Inhalt
soll so für den Verbraucher, der ja durch dieses Gesetz geschützt
werden soll, verständlicher werden.
Betreiber von Online-Shops
(Fernabsatz) sind gesetzlich verplichtet, die Käufer von Produkten und
Dienstleistungen über ihr gesetzliches Widerrufs- und Rückgaberecht zu
belehren (§ 312 BGB) .
- Die Darstellung der Widerufsbelehrung auf der Website allein reicht nicht aus, um der Verpflichtung genüge zu tun.
- Die Widerspruchsbelehrung muss in Textform zugestellt werden, das heißt per Brief, Fax oder Email.
- Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Zustelldatum.
- Aus
der Widerufsbelehrung muss klar hervorgehen, an welche Anschrift, in welcher Art und
innerhalb welcher zeitlicher Frist der Widerruf erfolgen muss.
- Die Widerrufsbelehrung in Text, Farbe und Form deutlich gestaltet sein und als solche erkennbar sein.
Um
Abmahnungen durch Mitbewerber oder Rechtsanwälten vorzubeugen, sollten
sich Online- Shop Betreiber mit dem Thema auseinander setzen und sich
ggf. rechtsanwaltlich beraten lassen.
Weitere Information und Muster-Widerufsbelehrung: Bundesministerium der Justiz
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