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Auslandsdividenden

Steuern und Abgaben

Besteuerung von Auslandsdividenden: Schritte gegen Deutschland

Brüssel/ Berlin, 23.07.2007

Die Europäische Kommission hat Deutschland und Österreich förmlich ersucht, ihre Rechtsvorschriften für Dividendenzahlungen an Unternehmen im Ausland zu ändern.

Beide Mitgliedstaaten besteuern Dividendenzahlungen an ausländische Unternehmen stärker als Dividendenzahlungen an inländische Unternehmen. Diese Ersuchen ergehen in Form von mit Gründen versehenen Stellungnahmen und bilden den zweiten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens.

Die steuerrechtlichen Bestimmungen von Deutschland und Österreich können in bestimmten Fällen dazu führen, dass Dividendenzahlungen ins Ausland höher besteuert werden als Inlandsdividendenzahlungen, wobei Dividendenzahlungen ins Ausland von einer Gesellschaft an einen ausländischen Anteilseigner getätigt werden, und Inlandsdividendenzahlungen von einer Gesellschaft an einen inländischen Anteilseigner. Während Inlandsdividendenzahlungen nicht oder nur sehr niedrig besteuert werden, unterliegen Dividendenzahlungen ins Ausland einer Quellensteuer in Höhe von 5 bis 25 Prozent.

Nach Auffassung der Kommission steht die höhere Besteuerung von Dividendenzahlungen ins Ausland im Widerspruch zum EG-Vertrag und zum EWR-Abkommen, da sie den freien Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit einschränkt. Die Diskriminierung betrifft Dividenden, die in die anderen Mitgliedstaaten und diejenigen EWR/EFTA-Länder gezahlt werden, die eine angemessene Unterstützung (z.B. Informationsaustausch) bereitstellen.

Mit gleicher Begründung hat die Kommission bereits am 22. Januar 2007 Belgien, Spanien, Italien, die Niederlande und Portugal vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt.

Im Denkavit-Urteil vom 14. Dezember 2006 (Rechtssache C-170/05) hat der Gerichtshof den Grundsatz bestätigt, dass Dividendenzahlungen ins Ausland im Quellenstaat (dem Staat, von dem aus die Dividenden gezahlt werden) nicht höher besteuert werden dürfen als Inlandsdividendenzahlungen. Allerdings ist gemäß diesem Urteil gegebenenfalls zu berücksichtigen, ob der Niederlassungsstaat des Anteilseigners diesem für die vom Quellenstaat erhobene Quellensteuer eine Steuergutschrift gewährt. Bislang ist die Kommission dem Ansatz des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache E-1/04 (Fokus Bank) gefolgt, in der ausdrücklich entschieden wurde, dass es keine Rolle spielt, ob im Niederlassungsstaat eine Steuergutschrift gewährt wird.

Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie hier.

Die neuesten Informationen zu den Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten finden Sie gibt es hier.

 



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