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EU - Mehrwertsteuerbetrug
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Steuern und Abgaben

Maßnahmen gegen Mehrwertsteuerbetrug

22.02.2008 - Die EU-Kommission hat heute weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug vorgeschlagen. Sie betreffen die Einführung einer Besteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und eines generellen Verfahrens zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge). Mit beiden Systemen kann

der so genannte Karussellbetrug, d.h. der innergemeinschaftliche Betrug aufgrund eines fehlenden Händlers (MTIC), eingeschränkt werden. EU-Steuernkommissar Kovács sagte: "Da uns jedoch noch keine empirischen Daten vorliegen und wir die nationalen Haushalte vor anderen neuartigen Betrugsformen bewahren müssen, sollten wir das derzeit geltende Mehrwertsteuersystem nur mit größter Vorsicht ändern. Bevor wir die Arbeiten in diesem Bereich fortsetzen, müssen wir sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten bereit sind, die Konsequenzen aus jeder radikalen Änderung zu akzeptieren.”

Bei einem Karussellbetrug erhebt ein Steuerpflichtiger, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb (auf den keine Mehrwertsteuer erhoben wurde) getätigt hat, auf eine anschließende Lieferung im Inland die Mehrwertsteuer und verschwindet danach, ohne die einbehaltene Mehrwertsteuer an den Fiskus abzuführen. Bei einer generellen Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) würde das derzeit für innergemeinschaftliche Lieferungen geltende Mehrwertsteuersystem auch für Umsätze im Inland gelten. Das bedeutet, dass die Zahlung der Mehrwertsteuer nicht vom Verkäufer auf den Kunden verlagert wird, wenn dieser ein Steuerpflichtiger ist. Stattdessen müsste der Kunde (und nicht der Verkäufer) die Mehrwertsteuer an den Fiskus abführen. Die Einführung eines generellen Reverse Charge Systems für inländische Transaktionen könnte nach Auffassung der EU-Kommission nur effektiv sein, wenn sie einheitlich in allen Mitgliedstaaten durchgeführt wird, nicht aber, wenn sie als Option gewählt werden könnte. Beide Systeme werfen allerdings auch Probleme auf, die untersucht werden sollten, bevor die Entscheidung für eines der Verfahren getroffen wird.

In Anbetracht aller oben genannten Gründe und aufgrund der fehlenden empirischen Daten zu der Auswirkung eines generell eingeführten Reverse Charge Systems hält die Kommission es für sinnvoll, ein Pilotprojekt in einem Mitgliedstaat durchzuführen, um die Auswirkung eines solchen Systems zu prüfen, sofern strenge Kriterien erfüllt werden.

Alle Informationen im Einzelnen finden Sie hier.

Weitere Informationen über den Rechtsrahmen gibt es auf der Seite der EU-Kommission.

©EU-Kommission

 

 

 

 



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