Nachweise bei Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen Bei Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Gärtner, Fensterputzer, Dienstleistungsagentur) ermäßigt sich die Einkommensteuer bei der privaten Steuererklärung um 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 Euro jährlich. Dieser Höchstbetrag von 600 Euro erhöht sich bei Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen auf 1.200 Euro.
Bei Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, in der selbstgenutzten Wohnung/ Haus, wird für die Arbeitskosten eine zusätzliche Steuerermäßigung von 20 % der Kosten, höchstens 600 Euro jährlich gewährt. Die Kosten müssen durch eine Rechnung und den Zahlungsbeleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden um bei der Einkommensteuererklärung Steuermindernd angesetzt werden zu können. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten sind grundsätzlich 12 % Pauschalabgaben (jeweils 5 % Renten- und Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer) an die Bundesknappschaft abzuführen. Bemessungsgrundlage für die Pauschsteuer ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Für geringfügig entlohnte Haushaltshilfen ist seit dem 1.4.2003 das sog. Haushaltsscheckverfahren vorgeschrieben, sofern das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich nicht überschreitet. Auf dem Haushaltsscheck muss der Arbeitgeber die Höhe des Arbeitslohns mitteilen und angeben, ob die Lohnsteuer mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz erhoben werden soll. Bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten gilt sozialversicherungsrechtlich bei Anwendung des sog. Haushaltsscheckverfahrens der ausgezahlte Betrag zuzüglich der ggf. einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt. Sachbezüge, wie z.B. Kost, Logis und Firmenwagen, gehören nicht dazu. Unser Tipp: Beschäftigen Sie privat eine Reinigungskraft? Auch Ihre Aufwendungen für diese Kraft können unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen und somit können Sie diese Aufwendungen in Ihrer privaten Steuererklärung angeben! |