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Steuern und Abgaben
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Seite 1 von 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)
Im Jahr 2007 wurden von der Bundesregierung umfangreiche Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Die wesendlichen Änderungen haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
1) Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
- Gesundheitsfonds (ab 2009):
- Einzahlung der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber nach
aktuellen Relationen (2007: Beitragssatz Arbeitnehmer 7,7% des
Bruttoeinkommens (einschl. Sonderbeitrag von 0,9%), Beitragssatz
Arbeitgeber 6,8%) nach einem vom Bund per Rechtsverordnung festgelegten
einheitlichen Beitragssatz.
- Hinzu kommen steuerfinanzierte Bundeszuschüsse. Die für die
beitragsfreie Mitversicherung von Kindern erforderlichen Mittel sollen
komplett aus Steuern finanziert werden.
- Verteilung der Fondsmittel an die Krankenkassen nach einer für alle
Versicherten einheitlichen Kopfpauschale. Ein morbiditätsorientierter
Risikostrukturausgleich erfolgt mittels Zuweisung alters- und
risikoabhängiger Zu- und Abschläge für die Kassen.
- Lässt sich der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die
Fondszuweisungen nicht decken, kann diese von den Mitgliedern ein
Zusatzbeitrag erheben. Dieser darf ein Prozent des beitragspflichtigen
Einkommens des Mitglieds nicht überschreiten. Erhebung und Erhöhung des
Zusatzbeitrages begründen ein Sonderkündigungsrecht seitens des
Mitgliedes.
2) Patienten und Versicherte
- Versicherungspflicht
- Erstmalig besteht spätestens ab 2009 für jeden eine
Versicherungspflicht. Bisher sind Schätzungen zufolge 200-300 Tsd.
Personen im Krankheitsfall nicht abgesichert.
Seit April 2007 müssen Nichtversicherte, die zuletzt gesetzlich
krankenversichert waren, zur letzten Krankenkasse zurückkehren. Zuletzt
privat Versicherte ohne aktuellen Versicherungsschutz, müssen sich seit
Juli 2007 wieder privat versichern. Für sie gilt der Basistarif in der
privaten Krankenversicherung (s.u.). Personen, die bisher weder
gesetzlich noch privat krankenversichert waren, werden gemäß ihrer
zuletzt ausgeübten Tätigkeit zugeordnet (Angestellte in die GKV,
Selbstständige in die PKV).
- Vorsorge und Zuzahlungen
- Durch die Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen kann sich die
Zuzahlungsgrenze für chronisch Erkrankte von zwei Prozent des
Haushaltseinkommens auf ein Prozent reduzieren.
- Zum Eintreten dieser Regelung ab 2008 soll der Gemeinsame
Bundesausschuss (s.u.) Ausnahmeregelungen für jene Krankheiten
festlegen, die nicht zwangsläufig durch Vorsorgeuntersuchungen oder
therapiegerechtes Verhalten nachgewiesen werden können. Weiterhin
gelten diese Regelungen nicht für Versicherte, die bestimmte
Altersgrenzen überschritten haben.
- Wahltarife
- Seit April 2007 können die Krankenkassen ihren
Versicherten Selbstbehalt-, Kostenerstattungs- oder
Beitragserstattungstarife anbieten. Bonuszahlungen an Versicherte
dürfen 600 Euro nicht überschreiten. Für freiwillig angebotene
Wahltarife gilt eine gesetzliche Bindungsfrist von drei Jahren.
- Für besondere Versorgungsformen (hausarztzentrierte Versorgung,
integrierte Versorgung oder Tarife mit Bindung an bestimmte
Leistungserbringer) müssen die Kassen spezielle Tarifgestaltungen anbieten.
- Leistungen
- Im Wesentlichen bleiben der Leistungskatalog der GKV und die Zuzahlungsregeln unverändert.
- Verschiedene Leistungen, etwa bei der Palliativversorgung, der
medizinischen Rehabilitation, Eltern-Kind-Kuren und empfohlene
Schutzimpfungen werden von Satzungs- und Ermessens- zu
Pflichtleistungen der Krankenkassen.
- Der Leistungsumfang bei Folgeerkrankungen aufgrund medizinisch
nicht notwendiger Eingriffe (Tätowierungen, Piercings,
Schönheitsoperationen) wird eingeschränkt. Die Krankenkassen können die
Versicherten in diesen Fällen verschuldungsunabhängig in angemessener
Höhe an den Kosten der Behandlung beteiligen und das Krankengeld für
die Dauer der Behandlung ganz oder teilweise versagen oder
zurückfordern.
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