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Krankenversicherung
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Steuern und Abgaben

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)

Im Jahr 2007 wurden von der Bundesregierung umfangreiche Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Die wesendlichen Änderungen haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

 

1) Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
  • Gesundheitsfonds (ab 2009):
    • Einzahlung der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber nach aktuellen Relationen (2007: Beitragssatz Arbeitnehmer 7,7% des Bruttoeinkommens (einschl. Sonderbeitrag von 0,9%), Beitragssatz Arbeitgeber 6,8%) nach einem vom Bund per Rechtsverordnung festgelegten einheitlichen Beitragssatz.
    • Hinzu kommen steuerfinanzierte Bundeszuschüsse. Die für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern erforderlichen Mittel sollen komplett aus Steuern finanziert werden.
    • Verteilung der Fondsmittel an die Krankenkassen nach einer für alle Versicherten einheitlichen Kopfpauschale. Ein morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich erfolgt mittels Zuweisung alters- und risikoabhängiger Zu- und Abschläge für die Kassen.
    • Lässt sich der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Fondszuweisungen nicht decken, kann diese von den Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erheben. Dieser darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Mitglieds nicht überschreiten. Erhebung und Erhöhung des Zusatzbeitrages begründen ein Sonderkündigungsrecht seitens des Mitgliedes.
2) Patienten und Versicherte
  • Versicherungspflicht
    • Erstmalig besteht spätestens ab 2009 für jeden eine Versicherungspflicht. Bisher sind Schätzungen zufolge 200-300 Tsd. Personen im Krankheitsfall nicht abgesichert.

      Seit April 2007 müssen Nichtversicherte, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, zur letzten Krankenkasse zurückkehren. Zuletzt privat Versicherte ohne aktuellen Versicherungsschutz, müssen sich seit Juli 2007 wieder privat versichern. Für sie gilt der Basistarif in der privaten Krankenversicherung (s.u.). Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, werden gemäß ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zugeordnet (Angestellte in die GKV, Selbstständige in die PKV).
  • Vorsorge und Zuzahlungen
    • Durch die Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen kann sich die Zuzahlungsgrenze für chronisch Erkrankte von zwei Prozent des Haushaltseinkommens auf ein Prozent reduzieren.
    • Zum Eintreten dieser Regelung ab 2008 soll der Gemeinsame Bundesausschuss (s.u.) Ausnahmeregelungen für jene Krankheiten festlegen, die nicht zwangsläufig durch Vorsorgeuntersuchungen oder therapiegerechtes Verhalten nachgewiesen werden können. Weiterhin gelten diese Regelungen nicht für Versicherte, die bestimmte Altersgrenzen überschritten haben.
  • Wahltarife
    • Seit April 2007 können die Krankenkassen ihren Versicherten Selbstbehalt-, Kostenerstattungs- oder Beitragserstattungstarife anbieten. Bonuszahlungen an Versicherte dürfen 600 Euro nicht überschreiten. Für freiwillig angebotene Wahltarife gilt eine gesetzliche Bindungsfrist von drei Jahren.
    • Für besondere Versorgungsformen (hausarztzentrierte Versorgung, integrierte Versorgung oder Tarife mit Bindung an bestimmte Leistungserbringer) müssen die Kassen spezielle Tarifgestaltungen anbieten.
  • Leistungen
    • Im Wesentlichen bleiben der Leistungskatalog der GKV und die Zuzahlungsregeln unverändert.
    • Verschiedene Leistungen, etwa bei der Palliativversorgung, der medizinischen Rehabilitation, Eltern-Kind-Kuren und empfohlene Schutzimpfungen werden von Satzungs- und Ermessens- zu Pflichtleistungen der Krankenkassen.
    • Der Leistungsumfang bei Folgeerkrankungen aufgrund medizinisch nicht notwendiger Eingriffe (Tätowierungen, Piercings, Schönheitsoperationen) wird eingeschränkt. Die Krankenkassen können die Versicherten in diesen Fällen verschuldungsunabhängig in angemessener Höhe an den Kosten der Behandlung beteiligen und das Krankengeld für die Dauer der Behandlung ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern.


 



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