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Änderungen der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Einschränkung der Abschreibung bei GWG
Bis Ende 2007 konnten die Anschaffungs- oder Herstellkosten
für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn
diese den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen, im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht
werden (Abschreiben).
Für die
Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt
werden, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG n. F. nun eine Sofortabschreibung vorzunehmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 EURO netto nicht überschreiten.
Anstelle des bisherigen Wahlrechts, die Möglichkeit der
Sofortabschreibung zu nutzen, besteht nun gemäß dieser Änderung durch
das UntStRefG 2008 ein Sofortabzugsgebot
für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis
zu 150 EURO netto betragen. Gemäß einer Änderung durch JstG 2008 ist
diese Vorschrift auch bei der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden (§ 4 Abs.
3 Satz 3 EstG n. F.).
Ab dem Stichtag 1.1.2008 ist eine Poolabschreibung einzuführen
Neben der Einschränkung der Sofortabschreibung für GWG beinhaltet das
UntStRefG 2008 die Einführung einer sog. Poolabschreibung für
Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft, hergestellt oder
in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Danach sind zwingend alle
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von mehr als 150 EURO netto und bis zu 1.000 EURO
netto, die in einem Wirtschaftsjahr angeschafft, hergestellt oder in
das Betriebsvermögen eingelegt werden, in einem jahresbezogenen
Sammelposten zusammenzufassen. Dieser Sammelposten ist einheitlich über
fünf Jahre mit jeweils 20 % abzuschreiben (§ 6 Abs. 2a EStG n. F.).
Auch diese
Regelung ist gemäß einer Änderung durch das JstG 2008 im Fall der
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3
EStG anzuwenden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG n. F.).
Unser Tipp: Sprechen
Sie Ihren Steuerberater an, um schon im Vorfeld die (klein-)
Investitionen richtig zu planen und entsprechende Aufzeichnungen zur
Poolbildung einzuführen.
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