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Sofortabschreibung GWG
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Steuern und Abgaben

Änderungen der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Einschränkung der Abschreibung bei GWG

Bis Ende 2007 konnten die Anschaffungs- oder Herstellkosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn diese den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (Abschreiben).

Für die Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG n. F. nun eine Sofortabschreibung vorzunehmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 EURO netto nicht überschreiten.

Anstelle des bisherigen Wahlrechts, die Möglichkeit der Sofortabschreibung zu nutzen, besteht nun gemäß dieser Änderung durch das UntStRefG 2008 ein Sofortabzugsgebot für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 EURO netto betragen. Gemäß einer Änderung durch JstG 2008 ist diese Vorschrift auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EstG n. F.).

Ab dem Stichtag 1.1.2008 ist eine Poolabschreibung einzuführen

Neben der Einschränkung der Sofortabschreibung für GWG beinhaltet das UntStRefG 2008 die Einführung einer sog. Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Danach sind zwingend alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 EURO netto und bis zu 1.000 EURO netto, die in einem Wirtschaftsjahr angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, in einem jahresbezogenen Sammelposten zusammenzufassen. Dieser Sammelposten ist einheitlich über fünf Jahre mit jeweils 20 % abzuschreiben (§ 6 Abs. 2a EStG n. F.).

Auch diese Regelung ist gemäß einer Änderung durch das JstG 2008 im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG n. F.).

Unser Tipp: Sprechen Sie Ihren Steuerberater an, um schon im Vorfeld die (klein-) Investitionen richtig zu planen und entsprechende Aufzeichnungen zur Poolbildung einzuführen.

 



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